Statuten

1. Name, Sitz, Zweck und Mittel

Art. 1

Unter dem Namen „Hobby Funker Innerschweiz“ (kurz: HFI) besteht ein Verein im Sinne des ZGB Art. 60ff mit Sitz in Sursee.

Art. 2

Der HFI bezweckt die Förderung und die Pflege des Jedermannsfunk und Amateurfunk. Er pflegt ein kollegiales Verhältnis zu seinen Mitgliedern und befasst sich mit allen Fragen die sich aus den Clubinteressen ergeben. Der HFI vertritt die Interessen seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit wie auch bei der Behörde.

Art. 3

Der Verein besteht aus:

  1. Aktivmitgliedern
  2. Passivmitgliedern
  3. Gönnern

Art. 4

Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

2. Mitgliedschaft

Art. 5

Aktivmitglied kann jede natürliche Person werden, welche aktiv Funk betreibt.

Art. 6

Passivmitglied sind Personen, die mit dem Funk in enger Beziehung stehen oder an seiner ordentlichen Nutzung interessiert sind. Sie erhalten fast dieselben Informationen wie die Aktivmitglieder, haben jedoch kein Stimmrecht. Die Teilnahme an der GV ist freiwillig.

Art. 7

Gönner kann jede Person werden, die den Verein mit Sponsoring unterstützt.

Art. 8

Ehrenmitglieder sind Personen, die sich im Interesse des Vereins in hervorragender Weise verdient gemacht haben. Sie werden durch den Beschluss des Vorstandes und den Mitglieder an der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt.

Art. 9

Vereinsanwärter können durch den Vorstand provisorisch in den Verein aufgenommen werden. Provisorisch aufgenommene Mitglieder werden von der Generalversammlung in den Verein aufgenommen. Dazu müssen sie seit mindestens einem halben Jahr im Verein aktiv sein und ihrem Antrag auf Mitgliedschaft, müssen 7/8 der anwesenden Aktiv-Mitglieder zustimmen. Ist dies nicht der Fall, so behalten sie für ein Jahr, insofern dem 1/2 der anwesenden Aktiv-Mitglieder zustimmen, den Status provisorisch aufgenommen.

Art. 10

Alle Aktivmitglieder sind an der Generalversammlungen stimm- und wahlberechtigt.

Art. 11

Die Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrags wird an der Generalversammlung festgesetzt.

Art. 12

Erlöschen einer Mitgliedschaft

  1. Durch Austritt: Alle Mitglieder haben das Recht aus dem Verein auszutreten. Dies ist dem Vorstand schriftlich bis am 1. Dezember mitzuteilen. Der Austritt aus dem Verein erfolgt auf das neue Vereinsjahr.
  2. Durch Ausschluss: Mitglieder, welche dem Ansehen des Vereins schaden, sowie solche, die ihren Finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können durch die Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Finanziellen Verpflichtungen werden dadurch nicht hinfällig.

Art. 13

Austretende und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

3. Organe des Vereins

Art. 14

Die Organe des Vereins bestehen aus

  1. Der Generalversammlung
  2. Dem Vorstand
  3. Dem Revisor

4. Generalversammlung

Art. 15

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird jährlich mindestens einmal schriftlich einen Monat im Voraus unter Angaben der Traktanden einberufen. Anträge müssen Mindestens 60 Tage vor der Generalversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.

Art. 16

Folgende Traktanden werden besprochen:

  1. Begrüssung
  2. Wahl eines Stimmenzählers
  3. Protokolls der letzten Generalversammlung
  4. Mutationen
  5. Jahresberichtes
  6. Kassenberichtes
  7. Déchargeerteilung des Kassiers und des Vorstandes
  8. Jahresbeitrag
  9. Budget
  10. Jahresprogramm
  11. Wahlen
  12. Anträge
  13. Ehrungen
  14. Diverses

Die Generalversammlung beschliesst immer mit dem Absoluten Mehr.

5. Der Vorand

Art. 17

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er legt der Generalversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht, die Jahresabrechnung, einen Budgetvorschlag und das neue Jahresprogramm zur Abstimmung vor.

Art. 18

Vorstand besteht aus mehreren, jedoch mindestens drei Vereinsmitgliedern.

  1. Präsident
  2. Aktuar
  3. Kassier

Art. 19

Der Vorstand wird alle Jahre neu gewählt. Es besteht keine Amtszeitbeschränkung.

Art. 21

Der Präsident vertritt den Verein gegenüber den Mitgliedern, Behörden und in der Öffentlichkeit. Er führt die Generalversammlung, die Vorstandssitzungen und verfasst den Jahresbericht.

Art. 23

Der Aktuar führt das Protokoll der Generalversammlung sowie sämtlicher anderen Sitzungen und Besprechungen. Er erstellt alljährlich ein Mitgliederverzeichnis. Er archiviert und betreut sämtliche Vereinsakten, Berichte, Protokolle usw.

Art. 24

Der Kassier führt die laufenden finanziellen Aufgaben des Vereins. Er leitet den Bankverkehr, zudem führt er die Kassenbücher. Er erstellt auf Ende Vereinsjahr den Kassenbericht und das Budget.

Art. 26

Die Rechnungsrevisoren sind verpflichtet, die Rechnungsführung einer genauen Prüfung zu unterziehen und der Generalversammlung schriftlich Vorzulegen.

6. Unterschriften

Art. 27

Der Verein verpflichtet durch die Kollektivunterschrift von 2 Vorstandsmitgliedern.

7. Haftung

Art. 28

Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

8. Statutenänderung

Art. 29

Für die Änderung der Statuten ist ein Beschluss der Generalversammlung notwendig, welcher die Stimmen von mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigt. Der Antrag kann vom Vorstand oder einem Drittel der Aktivmitglieder gestellt werden.

9. Auflösung des Vereins

Art. 30

An einer Generalversammlung können 4/5 aller stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins beschliessen.

Art. 31

Wen der Verein aufgelöst wird, wird über das Vereinsvermögen an der GV bestimmt.

10. Mitgliederbeiträge

Art. 32

Mitgliederbeiträge sind nach Erhalt der Rechnung innerhalb 30 Tagen zu bezahlen.

Für jede Mahnung wird eine Gebühr von 10 Franken in Rechnung gestellt.

11. Abschliessende Erklärungen

Art. 33

Diese Statuten treten mit Genehmigung der Generalversammlung vom Januar 2021 in Kraft.